Info´s Brauchtumsveranstaltungen

 

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Das Sachverständigengutachten, Versicherungsbescheinigung und die Zulassung für Zugfahrzeug und Anhänger muss dem Veranstalter

KG Mehlental, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! ) bis spätestens 04.02.2024 vorliegen.

 

 Verl. d. BMVBW v. 18.07.2000 (VkBl S. 406); geändert v. 13.11.2000 (VkBl S. 680) betr.

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Vorbemerkungen
Für alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, gelten
grundsätzlich die einschlägigen Regelungen des Straßenverkehrsrechts -
insbesondere die Vorschriften der StVZO und StVO sowie die diese ergänzenden
Regelungen.


Durch die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften" vom 28. Februar 1989 (2. StVR-AusnahmeVO)
sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der StVZO, StVO
und der Fahrerlaubnis-Verordnung zugelassen.
Dieses Merkblatt wurde erstellt, um eine bundesweit einheitliche
Verfahrensweise bei der Begutachtung der im Rahmen dieses Ausnahmeregelung
eingesetzten Fahrzeuge durch den amtlich anerkannten Sachverständigen
sicherzustellen und den Betreibern und Benutzern dieser Fahrzeuge Hinweise für
den sicheren Betrieb zu geben. Nach Anhörung der zuständigen obersten
Landesbehörden gebe ich nachstehend den Wortlaut bekannt.

Geltungsbereich
Das Merkblatt gilt entsprechend der 2. StVR-Ausnahme VO


- für alle Fahrzeuge, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen
eingesetzt werden.
- für Zugmaschinen, wenn sie
1. auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,
2. für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen
oder Landschaftssäuberungsaktionen,
3. zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen,
4. für Feldrundfahrten oder ähnliche Einsätze,
5. auf den Zu- und Abfahrten zu diesen Anlässen verwendet werden.
Für gewerbsmäßige Personenbeförderungen - auch z. B. bei Stadtrundfahrten etc.


- mit besonderen Fahrzeugkombinationen wurde ein eigenes "Merkblatt zur
Begutachtung von Zugkombinationen zur Personenbeförderung und zur
Erteilung von erforderlichen Ausnahmegenehmigungen" (VkBl 1998, S. 1235)
veröffentlicht.


Inhalt
1. Zulassungsvoraussetzungen
1.1 Betriebserlaubnis für Fahrzeuge (bisher§ 18 StVZO,
jetzt § 3 Fahrzeugzulassungsverordnung – FZV)
2. Technische Voraussetzungen für Anhänger und Zugfahrzeuge
2.1 Bremsausrüstung (§ 41 StVZO)
2.2 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 StVZO)
2.3 Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte (§ 32 und § 34 StVZO)
2.4 Räder und Reifen (§ 36 StVZO)
2.5 Sicherheitsvorkehrungen für die Personenbeförderung (§ 21 StVO)
2.6 Lichttechnische Einrichtungen (§ 49a ff StVZO)
3. Betriebsvorschriften und Zugzusammenstellung
3.1 Zulässige Höchstgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift)
3.2 Versicherungen
3.3 Zugzusammenstellung
4. Voraussetzungen für die Fahrzeugführer
4.1 Mindestalter
4.2 Führerschein (§ 6 FeV)
5.  Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
5.1 Zulassung / Betriebserlaubnis


1. Zulassungsvoraussetzungen
1.1 Betriebserlaubnis für Fahrzeuge (bisher § 18 StVZO, jetzt § 3 FZV)

Mit Ausnahme von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h muss für jedes Fahrzeug, das auf
örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der 2. StVR-
Ausnahme-VO) eingesetzt wird, eine Betriebserlaubnis erteilt sein. Ein
entsprechender Nachweis (z.B. Kopie der Allgemeinen Betriebserlaubnis,
Betriebserlaubnis im Einzelfall) muss ausgestellt sein.
Für Fahrzeuge, die auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Abs. 1 Nr.
1 der 2. StVR-Ausnahme-VO) eingesetzt werden und die mit An- oder
Aufbauten versehen sind, erlischt die Betriebserlaubnis nicht, sofern die
Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Fahrzeuge, die wesentlich verändert wurden
(Wesentliche Veränderungen: sind insbesondere Änderungen an
Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit besonderen Vorschriften
unterliegen, wie Zugeinrichtungen, Bremsen, Lenkung sowie An-
oder Aufbauten, durch die zulässigen Abmessungen, Achslasten
und Gesamtgewichte überschritten werden.)
und auf denen Personen befördert werden, müssen von einem amtlich
anerkannten Sachverständigen begutachtet werden.
Die Bestätigung, dass keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit der
Fahrzeuge bestehen, wird vom amtlich anerkannten Sachverständigen im
Gutachten nach Abschnitt 5 bescheinigt.


2. Technische Voraussetzungen für Anhänger und Zugfahrzeuge
2.1 Bremsausrüstung (§ 41 StVZO)

Die Fahrzeuge müssen entsprechend den Vorschriften der StVZO
grundsätzlich mit einer Betriebsbremse und einer Feststellbremse
ausgerüstet sein.
Abweichende Einsätze möglich, sofern ein amtlich anerkannter
Sachverständiger die Ausnahme befürwortet und die zuständige Stelle eine
Genehmigung erteilt.


2.2 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 StVZO)

Es dürfen nur Verbindungseinrichtungen in amtlich genehmigter Bauart
verwendet werden. Unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen sowie
Beschädigungen sind nicht zulässig.
In besonderen Fällen ist eine fachlich vertretbare Änderung einer
Zugdeichsel zulässig, sofern die Änderung durch einen amtlich
anerkannten Sachverständigen positiv begutachtet und von der
zuständigen Stelle genehmigt wurde (entsprechend § 19 Absatz 2 und 3
StVZO).


2.3 Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte (§ 32 und § 34 StVZO)

Bei Verwendung der Fahrzeuge auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der 2. StVR-AusnahmeVO) dürfen die gemäß § 32 und § 34
StVZO zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte der
Fahrzeuge überschritten werden, wenn keine Bedenken gegen die
Verkehrssicherheit auf diesen Veranstaltungen bestehen.
Die Unbedenklichkeit ist vom amtlich anerkannten Sachverständigen im
Gutachten nach Abschnitt 5 zu bescheinigen.


2.4 Räder und Reifen (§ 36 StVZO)

Die Tragfähigkeit in Abhängigkeit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
muss gegeben sein.


2.5 Sicherheitsvorkehrungen für die Personenbeförderung (§ 21 StVO)

Fahrzeuge, auf denen Personen befördert werden, müssen mit rutschfesten
und sicheren Stehflächen, Haltevorrichtungen, Geländern bzw. Brüstungen
und Ein- bzw. Ausstiegen im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften
ausgerüstet sein.
Beim Mitführen stehender Personen ist eine Mindesthöhe der Brüstung
von 1000 mm einzuhalten. Beim Mitführen von sitzenden Personen oder
Kindern (z. B. Kinderprinzenwagen) ist eine Mindesthöhe von 800 mm
ausreichend.
Sitzbänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten müssen mit dem
Fahrzeug fest verbunden sein. Die Verbindungen müssen so ausgelegt sein,
dass sie den üblicherweise im Betrieb auftretenden Belastungen
standhalten.
Auf die jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (Betriebsvorschrift)
wird hingewiesen (siehe Abschnitt 3.1).
Ein- und Ausstieg sollten möglichst hinten bezogen auf die Fahrtrichtung
angeordnet sein. Auf keinen Fall dürfen sich Ein- und Ausstiege zwischen
zwei miteinander verbundenen Fahrzeugen befinden.
Beim Mitführen von Kindern auf Ladeflächen von Fahrzeugen muss
mindestens eine geeignete erwachsene Person als Aufsicht vorhanden sein.


2.6 Lichttechnische Einrichtungen (§ 49a ff StVZO)

Die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen
Einrichtungen müssen an Fahrzeugen, die auf örtlichen
Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2. StVR-AusnahmeVO)
eingesetzt werden, vollständig vorhanden und betriebsbereit sein.
Dies gilt nicht während örtlicher Brauchtumsveranstaltungen, die auf für
den übrigen Verkehr abgesperrten Strecken stattfinden (z. B.
Rosenmontagszüge).


3. Betriebsvorschriften und Zugzusammenstellung
3.1 Zulässige Höchstgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift)

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt:
- 6 km/h bei Fahrzeugen ohne Betriebserlaubnis, Fahrzeugen mit
besonders kritischem Aufbau und Fahrzeugen, auf denen Personen
stehend befördert werden;
- 25 km/h bei Fahrzeugen, auf denen Personen sitzend befördert
werden, Fahrzeugen, die aufgrund technischer Anforderungen (siehe
Abschnitt 2) für eine höhere Geschwindigkeit nicht zugelassen sind
sowie Fahrzeugkombinationen be-stehend aus Zugmaschine und
Anhänger(n).
Die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift) ist durch
ein Geschwindigkeitsschild nach § 58 StVZO auf der Rückseite der
Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen anzugeben. Dies gilt nicht
während örtlicher Brauchtumsveranstaltungen, die auf für den übrigen
Verkehr abgesperrten Strecken stattfinden (z. B. Rosenmontagszüge).


3.2 Versicherungen

Für jedes der eingesetzten Fahrzeuge muss eine
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen, die die Haftung für
Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen der 2.
StVR-AusnahmeVO zurückzuführen sind.


3.3 Zugzusammenstellung

Anhänger dürfen nur hinter solchen Zugfahrzeugen mitgeführt werden,
die hierfür geeignet sind.
Voraussetzungen für die Eignung sind insbesondere:
- das zul. Gesamtgewicht, die zul. Hinterachslast, die zul. Anhängelast
und die zul. Stützlast am Kupplungspunkt des Zugfahrzeuges
müssen ausreichend sein, um den Anhänger mitführen zu können
(siehe Angaben im FzSchein und in der Betriebsanleitung bzw. im
Gutachten nach Abschnitt 5);
- die Anhängekupplung des Zugfahrzeuges muss für die
aufzunehmende Anhängelast und Stützlast sowie für die Aufnahme
einer entsprechenden Zugöse des Anhängers geeignet sein;
- die Fahrzeugkombination muss die vorgeschriebene
Bremsverzögerung erreichen. Es wird unterstellt, dass die
vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht wird, wenn der
Bremsweg vom Zeitpunkt der Bremsbetätigung bis zum Stillstand
der Fahrzeugkombination in Abhängigkeit der bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit des Zugfahrzeuges folgende Werte nicht
übersteigt:
Bauartbedingte Höchstgeschwindig-
keit des Zugfahrzeuges
Bremsweg höchstens
20 km/h 06,5 m
25 km/h 09,1 m
30 km/h 12,3 m
40 km/h 19,8 m
- die Anforderungen an Bremsanlagen von Zugfahrzeug und
Anhänger entsprechend Ab-schnitt 2.1 sind zu erfüllen.

4. Voraussetzungen für die Fahrzeugführer
4.1 Mindestalter

Das Mindestalter für die Fahrzeugführer beträgt 18 Jahre.


4.2 Führerschein (§ 6 FeV)

Zum Führen von Zugmaschinen bis 32 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit und Anhängern, die auf Einsätzen im Rahmen der
2. StVR-Ausnahme-VO geführt werden, berechtigt - abweichend von § 6
Absatz 1 FeV - die Fahrerlaubnis der Klasse L (Klasse 5 gemäß StVZO in der
bis 31.12.1998 geltenden Fassung).


5. Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen

Die Vorbereitungen für die Karnevalsumzüge haben vielerorts bereits begonnen.
Daher möchten wir auf die geltenden Regelungen hinweisen.

Für alle Umzüge im Bereich der Verbandsgemeinde Prüm gilt, dass Gruppen, die
mit einem Wagen am Karnevalsumzug teilnehmen möchten, die Regelungen des
„Merkblattes über die Ausrüstung, und den Betrieb von Fahrzeugen und
Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen“ zu
beachten haben.

Zugwagen, bei denen die Betriebserlaubnis durch Auf- und Umbauten erloschen ist,
benötigen ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen –dies ist
häufig oder gar der Regelfall.

Das o. g. Merkblatt kann im pdf-Format herunter geladen
(www.pruem.de/karnevalmerkblatt.pdf) oder telefonisch bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm, Ordnungsamt, unter Tel: 06551 / 943-104
angefordert werden.


Veranstalter der Karnevalsumzüge sind verpflichtet, nur Wagen zuzulassen, die
über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen und bei denen ein Gutachten
nach § 21 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen vorliegt.

Es ist wichtig, dass Gruppen, die mit einem Wagen am Umzug teilnehmen möchten,
bereits frühzeitig Kontakt mit einem amtlich anerkannten Sachverständigen
aufnehmen. Hierdurch ist zum einen gewährleistet, dass der Sachverständige weiß,
von welchen Wagen eine Abnahme erfolgen soll und die Gruppe weiß, wie lange sie
für den Wagenbau bis zur Abnahme Zeit hat.
Ggfs. können sich Gruppen zusammenschließen, damit Kosten (z. B. für die Anfahrt
des Gutachters) gespart werden.

Das Gutachten bzw. eine Kopie hiervon ist zusammen mit der Anmeldung an den
Karnevalsverein zu senden, bei dem die Gruppe am Umzug teilnehmen will. Liegt
das Gutachten dem Veranstalter nicht rechtzeitig vor, so wird der Zugwagen von der
Teilnahme ausgeschlossen.

5.1. Zulassung / Betriebserlaubnis

!!! NEU NEU NEU NEU AB 2023 !!!

Nach §16 in Verbindung mit §19 StVZO dürfen am Verkehr auf öffentlichen Straßen nur Fahrzeuge teilnehmen, für die eine Betriebserlaubnis erteilt ist!

Dies gilt aufgrund der Regelung in §1 Abs. 1a der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (2.AusnahmeVO seit 1989 in Kraft) sowie der Hinweise in dem Merkblatt über Ausrüstung und Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen (wurde im Jahr 2000 vom Bundesverkehrsministerium veröffentlicht) ebenso für jedes bei Brauchtumsveranstaltungen eingesetztes Fahrzeug (Zugfahrzeug und Anhänger)

 

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:

1. allgemein 2,55 m,

2. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß §  6 Absatz  5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden


3,00 m,

3. bei Anhängern hinter Krafträdern 1,00 m,

4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind


2,60 m,

5. bei Personenkraftwagen 2,50 m,

6. bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung 3,00 m.


Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.der am Aufstandspunkt auf der Fahrbahnoberfläche liegende Teil der Ausbauchung der Reifenwände,
3.Reifenschadensanzeiger,
4.Reifendruckanzeiger,
5.lichttechnische Einrichtungen,
6.von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten in einem Bereich von bis zu 5 cm über der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 allgemein zulässigen Breite von 2,55 m,
7.Ladebrücken, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 10 mm seitlich des Fahrzeugs hervorragen und deren nach vorne oder nach hinten liegende Ecken mit einem Radius von mindestens 5 mm und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
8.einziehbare Spurführungseinrichtungen, die für die Verwendung in Spurbussystemen gedacht sind, in nicht eingezogener Stellung,
9.einziehbare Stufen, sofern betriebsbereit und bei Fahrzeugstillstand,
10.Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31; L 130 vom 15.5.2013, S. 60; L 28 vom 4.2.2016, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1892 vom 31. Oktober 2019 (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17) geändert worden ist, typgenehmigt sind, sofern die Fahrzeugbreite inklusive eines klimatisierten Aufbaus mit isolierten Wänden einschließlich der gemessenen vorstehenden Teile höchstens 2 600 mm beträgt, wobei die Einrichtungen und Ausrüstungen sowohl in der eingezogenen beziehungsweise eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert sein müssen,
12.Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, die bei einer Höhe von höchstens 2,0 m über dem Boden höchstens 20 mm und bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über dem Boden höchstens 50 mm hervorragen dürfen und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
14.vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2; L 234 vom 10.9.2012, S. 48), die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,
15.flexible Radabdeckungen, die nicht unter Nummer 14 fallen,
16.Schneeketten,
17.Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtransportern, die für den Transport von mindestens zwei Fahrzeugen ausgelegt und gebaut sind und deren Sicherheitsgeländer sich mindestens 2,0 m und höchstens 3,70 m über dem Boden befinden und höchstens 50 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugseite hinausragen und wenn die Fahrzeugbreite höchstens 2 650 mm beträgt,
18.Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
19.Schläuche der Reifendrucküberwachungssysteme, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs höchstens 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen.
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.
(2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: 4,00 m.
Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
2.Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.
(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
– ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger –

12,00 m,

2. bei zweiachsigen Kraftomnibussen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

13,50 m,

3. bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

15,00 m,

4. bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt)

18,75 m.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf die höchstzulässige Länge von 12,00 m überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erfolgt.
(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:

1. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs
– ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 –


15,50 m,

2. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers  
  a) Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und  
  b) vorderer Überhangradius 2,04 m  
  nicht überschritten werden, 16,50 m,

3. bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:  
  a) Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern 18,00 m,
  b) Zugmaschinen mit Anhängern 18,75 m,

4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen,
18,75 m.

  Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:
  a) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers


15,65 m

  und

   
  b) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination


16,40 m.

  Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.
(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3

18,75 m.

(4b) Abweichend von Absatz 4 darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugkombinationen überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus bei Kraftfahrzeugen nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt.
(4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Absatz 6 Nummer 6 mit einer höchstzulässigen Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b darf die höchstzulässige Länge der Fahrzeugkombination und die höchstzulässige Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a beim Transport eines Containers oder Wechselaufbaus von 45 Fuß Länge um 15 cm überschritten werden.
(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge – ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.
(6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.Wischer- und Wascheinrichtungen,
3.äußere Sonnenblenden,
4.Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typgenehmigt sind,
5.Trittstufen und Handgriffe,
6.mechanische Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen,
7.zusätzliche abnehmbare Verbindungseinrichtung an der Hinterseite eines Anhängers,
8.abnehmbare oder einklappbare Fahrradträger,
9.Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 300 mm hervorragen und die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht erhöhen,
10.Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.elastische Stoßdämpfer und vergleichbare Einrichtungen,
12.Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
14.Längsanschläge für Wechselaufbauten,
15.Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen,
16.vordere oder hintere Kennzeichenschilder,
17.zulässige Leuchten gemäß der Begriffsbestimmung von Nummer 2 der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1),
18.aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind,
19.Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen,
20.Luftansaugleitungen,
21.Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen und
22.bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden.
Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.
(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.
(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.
(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:

1. Breite:

  a) bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen 2,00 m,

  b) bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch 1,00 m,

2. Höhe: 2,50 m,

3. Länge: 4,00 m.